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Überbrückungshilfe III für nachhaltiges Green Cleaning

In Gastronomie und Hotellerie können Betriebe so langsam wieder hochgefahren werden. Ein entscheidendes Thema sind daher aktuell effiziente Hygienekonzepte. Um hierfür notwendige Investitionen stemmen zu können, läuft derzeit die staatliche Überbrückungshilfe III für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Diese sieht finanzielle Unterstützung auch für sogenannte Green Cleaning-Systeme vor, die ganz ohne Chemie für hygienische Sauberkeit und vor allem eine effektive Keimreduzierung sorgen.

Möglich wird das komplett chemiefreie Reinigen und Desinfizieren in nur einem Arbeitsschritt durch den Einsatz von Mikrotrockendampf. Durch eine Temperatur von über 180 Grad werden Keime effektiv reduziert und dank des niedrigen Wasseranteils von nur fünf Prozent ist das Reinigen per Mikrotrockendampf für alle Oberflächen geeignet, also auch für Materialien wie Holz oder Textilien, die eher feuchtigkeitsempfindlich sind. Vor allem jedoch entsteht beim Reinigen mit Microcleanern optimale Sauberkeit, da keine Reinigungsmittel-Rückstände zurückbleiben. An diesen würde sich schnell neuer Schmutz anhaften und damit einen idealen Nährböden für Keime bilden.

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Bis zu 100 Prozent Kostenerstattung für innovative Microcleaner

Dank der Kostenersparnis für Putzmittel & Co. amortisiert sich die Investition in einen Microcleaner bereits nach rund einem Jahr – bei einer Lebensdauer der Hightechgeräte von mehr als zehn Jahren eine überzeugende Bilanz. Noch dazu können aktuell die Leistungen der Überbrückungshilfe III zu diesem Zweck beantragt werden. Konkret gehören Green Cleaning-Systeme zur Kategorie der Ausgaben für Hygienemaßnahmen, für die noch bis Ende August 2021 ein entsprechender Antrag gestellt werden kann. Sowohl von Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbstständigen als auch selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe im Haupterwerb, die in einem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind wie z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder Familienferienstätten sind – unabhängig von ihrer Rechtsform – antragsberechtigt. Die Höhe der jeweiligen Förderung hängt dabei vom Ausmaß des Umsatzeinbruchs ab. Bei mehr als 70 % Umsatzeinbußen wurde die maximale Förderung der förderfähigen Fixkosten sogar noch einmal angehoben und beträgt jetzt 100 %.

Alle Infos zur Überbrückungshilfe III unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html.

Mehr Infos zur Reinigung mit Mikrotrockendampf unter www.medeco-cleantec.de.

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